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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass in der Regel dann eine Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, wenn auf den Gesamtpreis, der sich aus der Zusammenrechnung der Einzelpositionen ergibt, ein Rabatt gewährt wird.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 26. November 2012 kauft der beklagte Münchner bei einem Spezialgeschäft für Einbauküchen in München eine Einbauküche mit Kochinsel zum Preis von 19.000 Euro. Der Beklagte erfüllte sich und seinem Lebensgefährten damit einen lang ersehnten Traum. Ursprünglich hatte er sich ein Budget von 15.000 Euro gesetzt, nach längeren Verhandlungen akzeptierte er jedoch den Endpreis von 19.000 Euro. Der Verkäufer räumte ihm die Möglichkeit ein, die Küche erst im Jahr 2013 mit einer Lieferzeit von acht Wochen abzurufen. Als der Beklagte einige Monate später die Küche abrief, war das vorgesehene Kochfeld nicht mehr lieferbar, sodass schließlich ein Höherwertiges eingebaut wurde. Außerdem stellte sich heraus, dass die Rückwandverkleidung der Insel-Unterschränke bei Auftragserteilung versehentlich nicht im Leistungsverzeichnis enthalten war.
Am 10. Juni 2013 stellte die Küchenfirma die Schlussrechnung über 19.803 Euro. Zu den bereits vereinbarten 19.000 Euro wurden 225 Euro zusätzlich für die Rückwandverkleidung, 200 Euro für das höherwertige Kochfeld und zusätzliche 378 Euro für eine Nischenrückwand mit Steckdosenausschnitten berechnet. Der Beklagte bezahlte dann insgesamt 19.378 Euro. Am 18. Oktober 2013 erhielt er eine weitere Rechnung über 213,64 Euro für nachbestellte Materialien und Montage der Dachschrägenverkleidung. Der Beklagte weigerte sich, die Mehrkosten für das Kochfeld die Rückwand- und Dachschrägenverkleidung in Höhe von insgesamt 638,64 Euro zu bezahlen.
Daraufhin verklagte ihn die Küchenfirma auf Zahlung des Restbetrages. Sie war der Meinung, dass die Verblendung der Dachschräge nicht vom Auftrag umfasst war und der Beklagte im Übrigen mit den Mehrkosten einverstanden gewesen sei. Er habe nämlich am 24. Mai 2013 folgende E-Mail geschrieben: "Um weitere unliebsame Überraschungen auszuschließen: Können Sie uns bitte bestätigen, dass der Gesamtpreis keinesfalls mehr als die 19.425 Euro (19.000 Euro laut Vereinbarung, 225 Euro für die von Ihnen übersehene Rückwand, 200 Euro für das hochwertigere Kochfeld) betragen wird??"
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Der Beklagte muss keine weiteren 638,64 Euro bezahlen. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei dem
Im vorliegenden Fall wurden bei den Kaufverhandlungen zunächst die einzelnen Positionen zusammengerechnet. Dann war dem Beklagten der Gesamtpreis zu hoch und er wollte auf die Kochinsel verzichten und eine günstigere Küche suchen. Schließlich gewährte der Verkäufer auf die ursprünglich errechnete Gesamtsumme einen Rabatt, so dass man sich schließlich auf den Endbetrag von 19.000 Euro einigte. Das Gericht ist der Überzeugung, dass es für die klagende Küchenfirma erkennbar war, dass der Beklagte nicht mehr Geld, als vereinbart, ausgeben wollte.
Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Dachschrägenverblendung in dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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