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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sich ein sogenanntes "Bio-Tattoo" entgegen der Ankündigung nicht auflöste und nun mittels Laserbehandlung entfernt werden soll.
1998 hatte die beklagte Tätowiererin mit einem Flyer für das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren wieder in Nichts auflösen würde. Die Klägerin las den Flyer und begab sich im Februar 1998 auf eine Verbrauchermesse zu einem Messestand, wo ihr die Beklagte nochmals erklärte, dass sich die
Die Klägerin ließ sich noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in Gestalt einer stilisierten Sonne anbringen. Noch heute ist das
Das Landgericht Mannheim hat die Klage wegen
Die Berufung der Klägerin zum Fachsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte fest, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Anbringung des Bio-Tattoos zu ersetzen.
Die Klägerin hat gegen die beklagte Tätowiererin einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen unerlaubter Handlung. Das Anbringen des Tattoos stellt eine
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Beklagte hatte damit geworben, dass sich das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 14.11.2008
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Dokument-Nr. 6997
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