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Wer als Unternehmer von einem Mitbewerber unlauter behindert wird und zur Aufklärung des Sachverhalts einen Detektiv eingesetzt hat, kann von dem Mitbewerber die Erstattung der Detektivkosten verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe hervor. Allerdings muss der Unternehmer die Kosten für den Detektiv im Rahmen des Erforderlichen halten. So muss er z.B., wenn der Sachverhalt klar ist, die weitere kostenträchtige Aufklärung durch den Detektiv beenden. Ferner muss ein Detektiv in der Nähe beauftragt werden, so dass nicht unnötig Fahrkosten entstehen.
Die Parteien, zwei u.a. im Rhein-Neckar-Raum tätige Plakatierungsunternehmen, sind
Der Kläger verlangte nun vom Beklagten Ersatz der
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat führt aus, dass der Kläger dem Grunde nach
Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist ein konkreter Verdacht, der hier vorlag. Erforderlich ist weiter, dass der Geschädigte die vom Detektiv getroffenen Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln, z.B. eigenen Angestellten treffen kann. Hier war der Kläger nicht in der Lage, die zahlreichen möglichen Plakatierungsorte selbst zu beobachten. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht wegen der Verwendung von GPS-Sendern ausgeschlossen (vgl. Keine Erstattung von Detektivkosten beim Einsatz von unzulässigen Ermittlungsmethoden). Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass das vom Beklagten auch privat genutzte Fahrzeug "verwanzt" und über einen längeren Zeitraum rund um die Uhr verfolgt worden wäre, sondern hatte vielmehr davon auszugehen, dass die Detektei lediglich ihren Mitarbeiter mit einem GPS-Sender ausgestattet hatte. Dass man so feststellen konnte, wo er und der Beklagte sich während der Observation befanden, stellt keine über eine "klassische" Observationsmaßnahme wesentlich hinausgehende Beeinträchtigung des Beklagten dar und lässt den Bereich seiner privaten Lebensgestaltung unberührt.
Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung als erforderlich angesehen haben würde. Hier bedurfte es des Nachweises mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum, um eine solche systematische Wettbewerbsverletzung abzustellen. Denn nur dann konnte der Kläger damit rechnen, ein Ordnungsgeld mit der erforderlichen abschreckenden Wirkung bei Gericht erreichen zu können.
Nach der Entdeckung von vier Verstößen waren jedoch die Zwecke der Überwachung erfüllt, eine weitere Fortsetzung war nicht mehr erforderlich. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten können nicht in voller Höhe ersetzt werden, da es dem Kläger zuzumuten war, eine Detektei in der Nähe zu beauftragen. Auch andere Positionen erwiesen sich nicht als ersatzfähig. So erschloss sich nicht, weshalb eine Detektei an einem Nachmittag im Mai viereinhalb Stunden lang beobachtete, wie der Beklagte auf seinem Firmengelände grillte, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass es sich wahrscheinlich um eine Betriebsfeier handelte.
Insgesamt ergibt sich so ein Schadensersatzanspruch von ca. 11.000 € für Besprechungs-, Recherche- und Überwachungsstunden, Fahrtkosten, Einsatz des eingeschleusten Mitarbeiters sowie die Verwendung der GPS-Bewegungssensoren. Dieser Betrag steht nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg, denn das Interesse des Klägers, die Verstöße mit ihrer erheblich geschäftsschädigenden Wirkung zu unterbinden, ist deutlich höher zu bewerten. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
§ 4 Nr. 10 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) lautet:
Unlauter handelt insbesondere, wer.....
10. Mitbewerber gezielt behindert;...
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2009
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Karlsruhe
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Dokument-Nr. 8540
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