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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 20.05.2008
13 WF 93/08 -

Keine Erstattung von Detektivkosten beim Einsatz von unzulässigen Ermittlungsmethoden

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg kann ein Kläger die Kosten für die Einschaltung eines Detektivbüros zur Vorbereitung einer Klage nicht ersetzt bekommen, wenn dieses sich unzulässiger Ermittlungsmethoden bedient hat. Zu solchen unzulässigen Ermittlungsmethoden zählt der Einsatz eines GPS-Senders.

Der Kläger war durch ein Urteil des Amtsgerichts Oldenburg zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt worden. Zur Vorbereitung einer Klage auf Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung, beauftragte er dann ein Detektivbüro. Dieses sollte feststellen, ob die geschiedene Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Eine solche kann nämlich, nach einer gewissen Verfestigung, zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung führen. Der Detektiv überwachte die geschiedene Ehefrau mit einem heimlich angebrachten GPS-Sender. Im anschließenden Prozess gegen die geschiedene Ehefrau auf Wegfall der Unterhaltsverpflichtung erkannte diese den Anspruch an. Der Kläger machte sodann die Kosten für die Einschaltung des Detektivs als allgemeine Kosten der Rechtsverfolgung geltend.

Das Amtsgericht bestätige die Erforderlichkeit der Detektivkosten, nicht jedoch die Kosten für den Geräteeinsatz des GPS-Senders, weil es sich um ein unzulässiges Beweismittel handele.

Über die Beschwerde beider Parteien entschied der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts, dass die gesamten Detektivkosten nicht zu Lasten der geschiedenen Ehefrau festgesetzt werden können. Beim Einsatz eines GPS-Senders finde eine lückenlose Überwachung aller Fahrten statt. Eine so weitgehende Beobachtung stelle einen erheblichen Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Erkenntnisse aus einer GPS-Überwachung seien daher prozessual nicht verwertbar. Da sich die Kosten gegenüber dem Aufwand für eine zulässige Ermittlungsarbeit nicht trennen ließen, könnten die Detektivkosten insgesamt nicht zu Lasten der Beklagten festgesetzt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2008
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg (pm)

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