kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg kann ein Kläger die Kosten für die Einschaltung eines Detektivbüros zur Vorbereitung einer Klage nicht ersetzt bekommen, wenn dieses sich unzulässiger Ermittlungsmethoden bedient hat. Zu solchen unzulässigen Ermittlungsmethoden zählt der Einsatz eines GPS-Senders.
Der Kläger war durch ein Urteil des Amtsgerichts Oldenburg zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt worden. Zur Vorbereitung einer Klage auf Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung, beauftragte er dann ein Detektivbüro. Dieses sollte feststellen, ob die geschiedene Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Eine solche kann nämlich, nach einer gewissen Verfestigung, zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung führen. Der Detektiv überwachte die geschiedene Ehefrau mit einem heimlich angebrachten GPS-Sender. Im anschließenden Prozess gegen die geschiedene Ehefrau auf Wegfall der Unterhaltsverpflichtung erkannte diese den Anspruch an. Der Kläger machte sodann die Kosten für die Einschaltung des Detektivs als allgemeine Kosten der Rechtsverfolgung geltend.
Das Amtsgericht bestätige die Erforderlichkeit der Detektivkosten, nicht jedoch die Kosten für den Geräteeinsatz des GPS-Senders, weil es sich um ein unzulässiges Beweismittel handele.
Über die Beschwerde beider Parteien entschied der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts, dass die gesamten Detektivkosten nicht zu Lasten der geschiedenen Ehefrau festgesetzt werden können. Beim Einsatz eines GPS-Senders finde eine lückenlose Überwachung aller Fahrten statt. Eine so weitgehende Beobachtung stelle einen erheblichen Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Erkenntnisse aus einer GPS-Überwachung seien daher prozessual nicht verwertbar. Da sich die Kosten gegenüber dem Aufwand für eine zulässige Ermittlungsarbeit nicht trennen ließen, könnten die Detektivkosten insgesamt nicht zu Lasten der Beklagten festgesetzt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2008
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg (pm)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Oldenburg_13-WF-9308_Keine-Erstattung-von-Detektivkosten-beim-Einsatz-von-unzulaessigen-Ermittlungsmethoden~N6763
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 6763
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.