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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2018
4 U 87/17 -

Online-Apotheken müssen grundsätzlich auch Widerruf von verschreibungs- und apotheken­pflichtigen Medikamenten ermöglichen

Auch für Telefonberatung muss kostenlose Hotline angeboten werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Versandapotheken das Widerrufsrecht bei der Bestellung verschreibungs- und apotheken­pflichtiger Medikamente nicht generell ausschließen dürfen. Das Gericht untersagte dem Betreiber der Online-Apotheke Apovia außerdem, eine gebührenpflichtige Telefonnummer für die Kundenberatung anzugeben.

im zugrunde liegenden Fall hatte die Online-Apotheke Apovia in ihren Geschäftsbedingungen verschreibungs- und apothekenpflichtige Medikamente vollständig vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Betreiber verteidigte die Klausel vor Gericht damit, dass ihm ein Weiterverkauf der zurückgesandten Medikamente nicht möglich sei und sie damit "rechtlich verderben" würden. Bei Versand von schnell verderblichen Waren gibt es laut Gesetz kein automatisches Widerrufsrecht.

Verbrauchern steht bei Arzneimitteln Widerrufsrecht zu

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt diese Ausnahme allerdings nicht für einschlägig und schloss sich damit der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers stehe Verbrauchern auch bei Arzneimitteln grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

Beratung muss kostenlos sein

Das Gericht stellte außerdem klar, dass Online-Apotheken gesetzlich verpflichtet sind, kostenlos zu beraten. Dadurch solle sichergestellt werden, dass Verbraucher Informations- und Beratungsmöglichkeiten nutzen können, die mit denen einer stationären Apotheke vergleichbar sind. Apovia hatte unter "Kontakt und Beratung" lediglich eine kostenpflichtige Telefonnummer angegeben. Nach Auffassung des Gerichts halten Gebühren, auch wenn sie gering sind, Bestellkunden davon ab, die Hotline zu nutzen.

Nicht durchsetzen konnte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen dagegen mit seiner Forderung, die Versandapotheke müsse dem Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits vor der Bestellung in einer speicherfähigen Fassung bereitstellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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