wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Vergleich vom 06.12.2012
4 U 437/12 -

Streit um Äußerungen in Biografie: Thomas Anders und seine frühere Ehefrau schließen Vergleich

Ehemaliger Modern-Talking-Star legt Rechtstreit mit Ex-Ehefrau bei

Der Künstler Thomas Anders und seine frühere Ehefrau haben sich im Streit insbesondere um Äußerungen von Thomas Anders in seiner Biografie geeinigt. Die Parteien haben auf Vorschlag des Oberlandesgerichts Koblenz einen umfangreichen Vergleich abgeschlossen.

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht hatte die frühere Ehefrau als Verfügungsklägerin den Künstler Thomas Anders auf Unterlassung zahlreicher Äußerungen in Anspruch genommen. Sie war der Auffassung, dass Textinhalte und Aussagen des Verfügungsbeklagten über ihre Person in dessen Buch sowie in Talk-Sendungen, Buchlesungen und TV-Shows gegen eine Verschwiegenheitsklausel in der anlässlich der Ehescheidung getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung verstoßen.

LG gibt Anträgen der Ehefrau weitgehend statt

Das Landgericht Koblenz hatte den Anträgen der Verfügungsklägerin mit Urteil vom 16. März 2012 weit überwiegend stattgegeben. Gegen das Urteil des Landgerichts hatte der Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt, die vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelt wurde.

Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Landgericht waren Auskunfts-, Zahlungs- und Unterlassungsansprüche der Verfügungsklägerin.

Parteien stimmen Vergleichsvorschlag des Gerichts zu

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in der Verhandlung am 19. Oktober 2012 eine umfängliche Einigung zwischen den Parteien über alle laufenden Verfahren angeregt und einen konkreten Vorschlag unterbreitet. Auf dieser Grundlage sowie nach weiteren außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien unter Vermittlung des Gerichts wurde nun einem neuen Vergleichsvorschlag des Gerichts von beiden Parteien zugestimmt.

Mit dem Vergleich sind alle zwischen den Parteien vor dem Oberlandesgericht Koblenz und dem Landgericht Koblenz schwebenden Verfahren beendet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Karlsruhe_4-U-43712_Streit-um-Aeusserungen-in-Biografie-Thomas-Anders-und-seine-fruehere-Ehefrau-schliessen-Vergleich~N14808

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14808 Dokument-Nr. 14808

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.