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Der 9. Zivilsenat des Kammergerichts hat die Berufung von Dieter Bohlen zurückgewiesen. Das Landgericht Berlin hatte ihm im Juni 2004 unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, in seinem Buch beeinträchtigende Behauptungen über seinen ehemaligen Duo-Partner Thomas Anders aufzustellen oder zu verbreiten.
Diese Auffassung hat das Kammergericht bestätigt. Auch der Senat geht davon aus, dass Thomas Anders der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zusteht. Denn die Äußerungen, die Gegenstand des Verfahrens waren, seien im Wesentlichen unwahre Tatsachenbehauptungen. Dieter Bohlen könne sich nicht auf sein Recht auf Meinungsfreiheit berufen. Dieses trete bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück. Die Äußerungen – so der Senat - ließen sich auch nicht mit der Kunstfreiheit rechtfertigen. Insoweit fehle dem Text die erforderliche freie schöpferische Gestaltung und künstlerische Verdichtung.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Vorinstanz: LG Berlin - 24.06.2004 - 27 O 873/03
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2005
Quelle: Pressemitteilung 28/05 des Kammergerichts vom 17.06.2005
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Dokument-Nr. 609
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