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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Haftbeschwerde des vor dem Landgericht Mannheim angeklagten Meteorologen Jörg Kachelmann stattgegeben und seine umgehende Freilassung aus der Justizvollzugsanstalt Mannheim angeordnet.
Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 25. Februar 2010 wurde Jörg Kachelmann wegen des Vorwurfs, die Nebenklägerin in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt und sich deshalb der besonderen schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, am 20. März 2010 festgenommen und befand sich danach bis heute ununterbrochen in
Nach die Staatsanwaltschaft Mannheim am 17. Mai 2010 Anklage zum Landgericht Mannheim erhoben hatte, wies die dort zuständige Strafkammer am 1. Juli 2010 einen Antrag des Angeschuldigten auf Aufhebung des Haftbefehls zurück und ordnete die
Vor dem Hintergrund der am 9. Juli 2010 erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung durch die zuständige Strafkammer des Landgerichts Mannheim hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zunächst auf den Unterschied zwischen dem nach § 203 StPO für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügenden hinreichenden Tatverdacht, der auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung in Rechnung zu stellen habe, und dem für die
Das Gericht führte aus, dass im derzeitigen Stadium des Verfahrens kein dringender Tatverdacht mehr bestehe. Zur Begründung hat der Senat insbesondere darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten und die Nebenklägerin als einzige Belastungszeugin die Fallkonstellation der "Aussage gegen Aussage" vorliege. Die Nebenklägerin, bei der Bestrafungs- und Falschbelastungsmotive nicht ausgeschlossen werden könnten, habe zum bei der Anzeigeerstattung und im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens zu Teilen der verfahrensgegenständlichen Vorgeschichte und des für die Beurteilung des Kerngeschehens (dem Vergewaltigungsvorwurf) bedeutsamen Randgeschehens zunächst unzutreffende Angaben gemacht. Hinsichtlich der Verletzungen der Nebenklägerin könne derzeit aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen und Begutachtungen neben einer Fremdbeibringung auch eine Selbstbeibringung nicht ausgeschlossen werden.
Im Hinblick auf den aktuell nicht mehr bestehenden dringenden Tatverdacht könne ferner - so die Richter - dahinstehen, ob in der Person des Angeklagten derzeit noch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben sei.
Aufgrund der zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen für die
§ 112 StPO
(1) Die
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
....
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), ...
§ 203 StPO
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2010
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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