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Das Nachrichtenmagazin Focus darf nicht mehr in allen Einzelheiten über die Ermittlungen wegen Vergewaltigung gegen den Meteorologen und Fernsehmoderator Jörg Kachelmann berichten. Die Pressekammer des Landgerichts Köln bestätigte in einem Urteil die einstweilige Verfügung gegen die Zeitschrift Focus, die detailliert Informationen aus Ermittlungsakten veröffentlicht hatte.
Vor der Pressekammer des Landgerichts Köln wurde am Mittwoch, den 12. Mai 2010 der Widerspruch des Focus gegen eine einstweilige Verfügung verhandelt, die Jörg Kachelmann gegen die Illustrierte erwirkt hatte. Kachelmann sitzt seit dem 20. März in Untersuchungshaft, weil er eine Freundin vergewaltigt haben soll.
Die einstweilige Verfügung war am 29. März 2010 erlassen worden. Focus wurde darin verboten, Details zum angeblichen Tat- und Nachtatgeschehen sowie zur rechtsmedizinischen Untersuchung der Anzeigenerstatterin aus der Ermittlungsakte im Kachelmann-Verfahren zu veröffentlichen. Der Focus hatte zuvor umfangreich über entsprechende Details berichtet.
In der einstweiligen Verfügung vom 29. März 2010 bewertete das Landgericht Köln die
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 machte das Gericht klar, dass die Verfügung aufrecht erhalten bleibt. Es wies darauf hin, dass es aus gutem Grund kein Einsichtsrecht der Presse in die Ermittlungsakten eines Strafverfahrens gebe, sondern dass die Inhalte der Ermittlungsakte gemäß § 353 d StGB ganz im Gegenteil sogar gegen unbefugte Preisgabe geschützt seien.
Im April 2010 hatte sich Kachelmann erfolgreich gegen Paparazzi-Fotos gewandt, die ihn beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigten und in der Druck- und der Online-Ausgabe der BILD-Zeitung erschienen waren (vgl. LG Köln, Beschluss v. 16.04.2010 - 28 O 215/10 und 28 O 216/10 -)
§ 353 d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2010
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 9647
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