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Ein Ehemann ist berechtigt eine sofortige Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB zu beantragen, wenn seine Ehefrau aufgrund eines außerehelichen Verhältnisses schwanger wird. In diesem Fall stellt die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für den Ehemann dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall erwartete eine Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann. Ihr Ehemann hielt eine Fortsetzung der Ehe aufgrund dessen für unzumutbar und beantragte daher noch vor Ablauf des Trennungsjahrs die sofortige Scheidung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Ehemanns. Er habe sich gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ohne Abwarten des Trennungsjahrs von seiner Ehefrau scheiden dürfen. Denn die
Ein anderes Ergebnis wäre nach Auffassung des Oberlandesgerichts mit dem Sinn und Zweck des § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht vereinbar. Nach dieser Vorschrift gelte nämlich die Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren wird und ein Dritter spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennt. Dieser Vorteil dürfe dem Ehemann nicht allein deshalb entzogen werden, weil die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW-RR 2000, 1389/rb)
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Dokument-Nr. 21367
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