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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019
20 UF 141/18 -

Keine Nutzungs­entschädigung für ausgezogenen Ehegatten bei mietfreiem Wohnen in Haus der Schwiegereltern

Kein Nutzungs­entschädigungsanspruch nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB

Der aus dem Haus ausgezogene Ehegatte kann vom verbleibenden Ehegatten keine Nutzungs­entschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB verlangen, wenn das Haus den Schwiegereltern gehört und diese den Eheleuten die Nutzung mietfrei überlassen haben. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar lebte zusammen mit der gemeinsamen Tochter in einem Einfamilienhaus, welches im Eigentum der Eltern des Ehemanns stand. Eine Miete musste das Ehepaar nicht zahlen. Im Jahr 2010 trennte sich das Ehepaar. Die Ehefrau zog mit der Tochter aus dem Haus aus. Nunmehr beanspruchte sie von ihrem Ehemann eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte des monatlichen Mietwerts dafür, dass er in dem zuvor gemeinsam genutzten Haus allein weiterlebt. Da der Ehemann einen solchen Anspruch als nicht gegeben ansah, nahm die Ehefrau gerichtliche Hilfe in Anspruch. Das Amtsgericht verneinte einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.

Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zu. Denn ein solcher Anspruch entspreche für den vorliegenden Fall nicht der Billigkeit.

Keine Nutzungsentschädigung bei mietfreier Überlassung der Ehewohnung durch Schwiegereltern

Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so könne das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind nach Auffassung des Oberlandesgerichts von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten keine Nutzungsentschädigung verlangen. Die mietfreie Überlassung der Ehewohnung an die Ehegatten beruhe in der Regel auf dem Verwandtschaftsverhältnis zum eigenen Kind. Es entspreche üblicherweise nicht dem Willen der Schwiegereltern, dass das eigene Kind gegenüber dem Schwiegerkind nach dessen Auszug aus der Wohnung Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung ausgesetzt sein solle und auf diesem Weg doch zu einer Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung herangezogen werden können soll.

Nutzungsentschädigung bei Investition von Geld und Arbeitsleistung

Ausnahmsweise könne auch bei einer mietfreien Überlassung der Ehewohnung ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehen, so das Oberlandesgericht, wenn der weichende Ehegatte zuvor erhebliche Geldmittel und Arbeitsleistungen in die mietfrei überlassene Ehewohnung investiert hat. So lag der Fall hier aber nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2020
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 553Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 553
  • NJW 2019, 1619Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1619
  • NJW-Spezial 2019, 293Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 293
  • NZM 2019, 404Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 404

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