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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.07.2023
6 UF 170/22 -

Frage der Finanzierung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung für Festsetzung der angemessenen Miete unerheblich

Klärung der Vermögens­auseinander­setzung der Eheleute durch gesondertes Verfahren

Bei der Festsetzung der angemessenen Miete gemäß § 1568 a Abs. 5 Satz 3 BGB kommt es nicht darauf an, wer die im gemeinsamen Eigentum stehende Ehewohnung finanziert hat. Fragen der Vermögens­auseinander­setzung der Eheleute müssen in einem gesonderten Verfahren geklärt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 wies das Amtsgericht Michelstadt die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum der Ex-Eheleute stehende ehemalige Ehewohnung dem Ex-Ehemann zu. Zugleich begründete es einen Mietvertrag zwischen den Ex-Eheleuten und setzte eine Miethöhe fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ex-Ehemanns. Er wollte erreichen, dass ein Mietvertrag nicht begründet wird. Zudem bemängelte er, dass bei der Festsetzung der Miethöhe außer Betracht blieb, dass er die Wohnung vollumfänglich finanziert habe.

Begründung eines Mietvertrags

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zum einen sei hier gemäß § 1568 a Abs. 5 Satz 1 BGB zwingend ein Mietvertrag zu begründen, da die Ex-Ehefrau dies verlangt hat.

Bei Festsetzung der Miete ist Frage der Vermögensauseinandersetzung unerheblich

Zudem habe die Ex-Ehefrau nach § 1568 a Abs. 5 Satz 3 BGB einen Anspruch auf Festlegung einer Miete in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, so das Oberlandesgericht. Eine Reduzierung der Miete wegen der behaupteten vollumfänglichen Finanzierung der Wohnung durch den Ex-Ehemann komme nicht in Betracht. Denn ein Ausgleich für mögliche ehebedingte Zuwendungen müsse in einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1004/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Michelstadt, Beschluss vom 08.07.2022
    [Aktenzeichen: 44 F 441/17]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1004Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1004

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