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Bei der Festsetzung der angemessenen Miete gemäß § 1568 a Abs. 5 Satz 3 BGB kommt es nicht darauf an, wer die im gemeinsamen Eigentum stehende Ehewohnung finanziert hat. Fragen der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute müssen in einem gesonderten Verfahren geklärt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 wies das Amtsgericht Michelstadt die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum der Ex-Eheleute stehende ehemalige
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zum einen sei hier gemäß § 1568 a Abs. 5 Satz 1 BGB zwingend ein Mietvertrag zu begründen, da die Ex-Ehefrau dies verlangt hat.
Zudem habe die Ex-Ehefrau nach § 1568 a Abs. 5 Satz 3 BGB einen Anspruch auf Festlegung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1004/rb)
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Dokument-Nr. 33460
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