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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.01.2015
2 Ws 448/14 -

Kein Ordnungsgeld wegen Sitzenbleiben des Angeklagten bei Eintritt des Richters nach vorangegangener Sitzungspause

Kein ungebührliches Verhalten im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG

Bleibt ein Angeklagter bei Eintritt des Richters nach einer vorangegangenen Sitzungspause sitzen, stellt dies kein ungebührliches Verhalten im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG dar. Die Verhängung eines Ordnungsgelds ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 fand gegen einen Angeklagten vor dem Amtsgericht Breisach am Rhein eine Hauptverhandlung statt. Zu Beginn der Hauptverhandlung blieb der Angeklagte trotz gegenteiliger Aufforderung bei Betreten des Saals durch die Richterin auf seinem Platz sitzen. Er berief sich dabei auf die deutsche Verfassung. Er wurde aufgrund des Sitzenbleibens ermahnt. Zudem wurde die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200 Euro angedroht. Nach einer Verhandlungspause blieb der Angeklagte bei Eintritt der Richterin wiederum sitzen. Daraufhin verhängte das Gericht gegen den Angeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten.

Sitzenbleiben bei Eintritt des Richters nach Verhandlungspause rechtfertigt nicht Verhängung eines Ordnungsgeldes

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Angeklagten. Zwar sei es richtig, dass das Sitzenbleiben eines Angeklagten ein ungebührliches Verhalten im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG darstellen kann. Dies gelte jedoch nur eingeschränkt. So müssen sich sämtliche Anwesende nur bei Eintritt des Richters zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Verkündung des Urteils von ihren Plätzen erheben. Das Sitzenbleiben bei Eintritt des Richters nach einer Sitzungspause stelle demgegenüber nur dann ein ungebührliches Verhalten dar, wenn weitere Umstände hinzutreten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Keine Ungebühr wegen Sitzenbleiben nach Aufforderung zum Erheben

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts liege auch dann kein ungebührliches Verhalten vor, wenn der Richter den Angeklagten zum Erheben auffordert und der Angeklagte daraufhin sitzen bleibt. Es könne zwar durchaus üblich sein, dass sich die Anwesenden bei Eintritt des Richters nach einer Verhandlungspause erheben. Dies sei jedoch nicht erforderlich. Denn anders als der Beginn der Sitzung stelle die Fortsetzung nach einer Pause keinen besonderen Verfahrensabschnitt dar, der einer Verdeutlichung durch die äußere Form des Aufstehens der im Sitzungssaal Anwesenden bedarf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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