wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 17.01.2012
1 Ws 504/11 -

Vor Gericht nicht aufgestanden: Ordnungshaft von 5 Tagen bei Weigerung der Erhebung zur Urteilsverkündung

Gleiches gilt bei Weigerung eines Zuhörers "aus Protest"

Weigert sich ein Angeklagter in einem Strafprozess, sich vor der Urteilsverkündung zu erheben, kann das Gericht gegen ihn wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 € oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festsetzen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde gegen den Angeklagten eine Ordnungshaft von fünf Tagen festgesetzt, nachdem er sich trotz wiederholter Aufforderung geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung zu erheben. Er legte daraufhin Beschwerde ein. In einem zuvor durchgeführten Parallelverfahren wurde gegen den Angeklagten als Zuhörer aus demselben Grund bereits ein Ordnungsgeld verhängt.

Festsetzung der Ordnungshaft rechtmäßig

Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Beschwerdeführer. Die Anordnung der Ordnungshaft wegen Ungebühr gemäß § 178 GVG war frei von Rechtsfehlern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor. Der Vorsitzende drohte vor Verhängen des Ordnungsmittels eine entsprechende Maßnahme ausdrücklich an und gab den Angeklagten Gelegenheit zum Überdenken seines Verhaltens oder zur Stellungnahme. Dessen ungeachtet stand der Ungebührwille des Angeklagten außer Frage, so dass eine vorherige Anhörung ohnehin entbehrlich war.

Ungebührliches Verhalten lag vor

Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass zu Recht eine Ungebühr angenommen wurde. Eine Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts. Zu einem geordneten Ablauf in diesem Sinne gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen. Zwar ist das Erheben sämtlicher in der Hauptverhandlung anwesender Personen bei Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung und zur Urteilsverkündung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Nichtbeachtung stellt aber gleichwohl eine Ungebühr dar. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der Betreffende zuvor entsprechend ermahnt worden war.

Höhe der Ordnungshaft nicht zu beanstanden

Nach § 178 Abs. 1 GVG kann im Falle der Ungebühr ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 € oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Die Prüfung eines Ordnungsmittels ist nicht allein auf die im zugrunde liegenden Beschluss festgestellten Tatsachen beschränkt. Vielmehr können auch solche Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die sich zwar nicht aus den Beschlussgründen, die sich aber aus dem Hauptverhandlungsprotokoll auch für den Betroffenen ohne weiteres ergeben, diesem dem Protokoll zufolge also hinlänglich bekannt sind. Vorliegend war aus dem Protokoll zu entnehmen, dass der Angeklagte während der gesamten, von einem erheblichen Interesse der Medien und Öffentlichkeit gezeichneten Hauptverhandlung ein Verhalten an den Tag legte, welches gezielt auf eine Provokation des Gerichtes und Bloßstellung des Vorsitzenden gerichtet war. Dieses Verhalten rechtfertigte nach Auffassung des Oberlandegerichts die Höhe der festgesetzten Ordnungshaft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2012, 119Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 119

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Celle_1-Ws-50411_Vor-Gericht-nicht-aufgestanden-Ordnungshaft-von-5-Tagen-bei-Weigerung-der-Erhebung-zur-Urteilsverkuendung~N14171

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14171 Dokument-Nr. 14171

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.