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Ein Sicherungsverwahrter muss sich nur dann an den Kosten für die Sicherheitsüberprüfung elektronischer Geräte, die Deaktivierung der WLAN-Funktion sowie der anschließenden Verplombung der Geräte beteiligen, wenn es dazu eine gesetzliche Grundlage gibt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 hatte sich ein in einer Justizvollzugsanstalt in Baden-Württemberg befindlicher Sicherungsverwahrter ein Fernseher gekauft. Da der Fernseher über eine WLAN-Funktion verfügte, ließ die Anstaltsleitung das Gerät von einer externen Firma überprüfen. Die Firma stellte für die
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Sicherungsverwahrten. Eine
Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage ließ es das Oberlandesgericht offen, ob Sicherungsverwahrte in Anbetracht des Charakters der Maßregel als Sonderopfer überhaupt an Kosten für derartige Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit des Vollzuges beteiligt werden dürfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2022
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32324
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