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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06.10.2022
2 Ws 260/22 -

Kostenbeteiligung des Sicherungs­verwahrten für Sicherheits­über­prüfung elektronischer Geräte setzt gesetzliche Grundlage voraus

Ohne Rechtsgrundlage keine Pflicht zur Kostentragung für Deaktivierung des WLAN und anschließender Verplombung

Ein Sicherungs­verwahrter muss sich nur dann an den Kosten für die Sicherheits­über­prüfung elektronischer Geräte, die Deaktivierung der WLAN-Funktion sowie der anschließenden Verplombung der Geräte beteiligen, wenn es dazu eine gesetzliche Grundlage gibt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 hatte sich ein in einer Justizvollzugsanstalt in Baden-Württemberg befindlicher Sicherungsverwahrter ein Fernseher gekauft. Da der Fernseher über eine WLAN-Funktion verfügte, ließ die Anstaltsleitung das Gerät von einer externen Firma überprüfen. Die Firma stellte für die Deaktivierung der WLAN-Funktion sowie die anschließende Verplombung des Fernsehers eine Rechnung in Höhe von 23,20 €. Diesen Betrag sollte der Sicherungsverwahrte zahlen. Da er damit nicht einverstanden war, beanspruchte er gerichtlichen Rechtsschutz. Das Landgericht Freiburg hielt den Sicherungsverwahrten für zahlungspflichtig. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten.

Keine Pflicht zur Kostentragung für Sicherheitsüberprüfung des Fernsehers

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Sicherungsverwahrten. Eine Kostenbeteiligung an der Sicherheitsüberprüfung des Fernsehers komme nicht in Betracht. Die Deaktivierung der WLAN-Funktion sowie die Verplombung diene allein Sicherungszwecken. Daher könne eine Kostenbeteiligung nur dann gefordert werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Eine solche ergebe sich nicht aus § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 JVollzGB V. Die Vorschrift sehe eine Kostenbeteiligung nur für die Überlassung von Geräten der Unterhaltungs- und Informationstechnik vor.

Zweifel an genereller Kostenbeteiligung

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage ließ es das Oberlandesgericht offen, ob Sicherungsverwahrte in Anbetracht des Charakters der Maßregel als Sonderopfer überhaupt an Kosten für derartige Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit des Vollzuges beteiligt werden dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2022
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Freiburg, Beschluss vom 19.07.2022
    [Aktenzeichen: 13 StVK 274/22]
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