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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das bereits im Jahr 1991 einen
Bereits das Landgericht Karlsruhe hatte den Klägern recht gegeben. Die Berufung der
Eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäftes abzulehnen. Die
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart angeschlossen (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 30.03.2016 - 9 U 171/15 -). Da die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
[...]
2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 4,17 vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag).
[...] (3) Ist der Bausparer …mit mehr als 12 Regelsparbeiträgen rückständig …, so kann die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 23407
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