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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.06.2016
31 U 234/15, 31 U 271/15, 31 U 378/15 -

Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis gerechtfertigt

Bausparkasse kann sich auf das im § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen

Die Klagen dreier Bausparer auf Feststellung des Fortbestehens der von ihnen jeweils mit der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge gegen eine Bausparkasse wurden abgewiesen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt.

In den vorliegenden drei Prozessen hatte die Bausparkasse die Bausparverträge gekündigt, weil die Bausparer auch 10 Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins von 2,5 % bzw. 3 % erhielten.

OLG weicht von aktueller Rechtsprechung ab

Nach Auffassung des Gerichts waren die Kündigungen gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Das Oberlandesgericht Hamm hat damit an seiner Rechtsprechung in früher entschiedenen Fällen mit einer vergleichbaren rechtlichen Problematik festgehalten und sich der hiervon abweichenden aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteile vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15 OLG Stuttgart, und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15 OLG Stuttgart) nicht angeschlossen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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