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Meldet sich nach einer öffentlichen Aufforderung zur Erbenmeldung die betroffene Person nicht, so schließt dies nicht die gesetzliche Erbfolge aus. Zudem ist das Nachlassgericht verpflichtet von Amts wegen Urkunden zu überprüfen, die erhebliche Zweifel an eine Erbenstellung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2009 verstarb ein kinderloser und unverheirateter Mann. Seine Mutter war bereits verstorben und der Aufenthalt des Vaters war unbekannt. Das Nachlassgericht forderte daher den Vater öffentlich dazu auf, sich beim Nachlassgericht zu melden. Jedoch war dem Gericht nur der Name, nicht hingegen weitere Personendaten bekannt. Da sich der Vater nicht meldete, wurde die Halbschwester des Erblassers (Tochter seiner Mutter) Alleinerbin und erhielt einen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Halbbruders des Erblassers. Der
Der Halbbruder des Erblassers habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts bei der Erteilung des Erbscheins nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, da sich sein Vater auf die
Das Nachlassgericht sei von Amtswegen verpflichtet gewesen die Geburtsurkunde zu überprüfen, so das Oberlandesgericht weiter. Denn aus dieser haben sich erhebliche Zweifel an der Alleinerbenstellung der Halbschwester des Erblassers ergeben. Dass die Urkunde in französischer Sprache verfasst war, habe in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt.
Darüber hinaus sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu beachten gewesen, dass eine zulässige Nichtberücksichtigung nicht zu einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17524
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