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Der Versicherungsschein ist die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsschein beweist grundsätzlich den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das mit der Klage eines Erben auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen stattgab. Das Landgericht Coburg stellte fest, dass solche Ansprüche dem durch Testament eingesetzten Erben zustehen.
Im zugrunde liegenden Streitfall schloss die Tante des Klägers bei dem später verklagten Versicherungsunternehmen zwei Rentenversicherungen ab. Sie zahlte Beträge von mehreren 10.000 Euro als Einmalbeträge ein. Es war vereinbart, dass im Falle des Todes die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Die Tante verstarb, nachdem sie durch Testament ihren Neffen - den Kläger - als Alleinerben eingesetzt hatte.
Der Kläger war der Auffassung, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen in Höhe von etwa 42.000 Euro und 17.000 Euro erhalten müsse.
Die Beklagte brachte vor, dass mit den Versicherungsurkunden an die Tante Begleitschreiben versendet worden seien. In diesen sei enthalten, dass nach dem Tod der Tante die gesetzlichen
Das Landgericht Coburg gab der Klage bezüglich der Versicherungsleistungen statt. Der Kläger als
Ergänzend führte das Landgericht auch aus, dass selbst wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre, diese Regelung so auszulegen wäre, dass in jedem Fall der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 18704
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