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Ein Wohnungseigentümer darf in seiner Wohnung keine Giftschlangen sowie Pfeilgiftfrösche halten. Die Angst vor den Gefahren solcher Tiere berechtigt die übrigen Wohnungseigentümer auf Entfernung der Tiere zu klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Nachbar habe gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Haltung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17724
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