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Einen Anspruch auf Veröffentlichung seiner Gegendarstellung auf der Titelseite der Zeitschrift „Neue Woche“ erkannten das Landgericht Offenburg und das Oberlandesgericht Karlsruhe dem hier klagenden Fernsehmoderator Hugo Egon Balder zu.
Auf der Titelseite der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift „Neue Woche“ vom 18.06.2005 wurde mit den Worten „Exklusiv - Hugo Egon Balder - Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“, unterlegt mit einem Bild des Klägers und dem einer Frau, auf einen im Innern des Heftes veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Hugo Egon Balder hätte mich fast erwürgt“ hingewiesen. Der Kläger hat deshalb beantragt, die Beklagte zum Abdruck einer Gegendarstellung zu verpflichten, da die Berichterstattung unwahr sei. Das Landgericht Offenburg verpflichtete die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung.
Ihre Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe - Senate in Freiburg - blieb weitgehend ohne Erfolg. Der Kläger hat einen Gegendarstellungsanspruch nach § 11 LPressG. Wegen des formellen Charakters des Gegendarstellungsrechts setzt der Anspruch auf Gegendarstellung weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den der Wahrheit der Gegendarstellung voraus. Eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht freilich dann nicht, wenn sie offenkundig unwahr ist, d.h. „offensichtlich den Stempel der Lüge trägt“ oder offensichtliche oder gerichtsbekannte Unwahrheiten enthält. An die Glaubhaftmachung einer offenkundigen Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt.
Die Gegendarstellung des Klägers - „Weder war die abgebildete Frau meine Geliebte noch habe ich gegenüber dieser Frau eine Gewalttat verübt“ - ist auf dem Titelblatt und nicht im Innern des Heftes zu veröffentlichen, da schon die Erstmitteilung auf dem Titelblatt selbst in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Da Leserkreis und Aufmerksamkeitswert der Gegendarstellung dem der Erstmitteilung nach Möglichkeit entsprechen müssen, ist die Entgegnung aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls auf der Titelseite zu bringen. Allerdings darf die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verlieren, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen. Deshalb musste der Kläger eine Reduzierung der Schriftgröße gegenüber der der Erstmitteilung hinnehmen. Die Gegendarstellung ist wie die Erstmitteilung in der linken Randspalte der Titelseite abzudrucken und zwar mit einer der Erstmitteilung gegenüber reduzierten Schriftgröße, so dass der Abdruck nicht weniger als 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt.
Gesetzestext:
§ 11 LPressG
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist....
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, ...
(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. ...
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2005
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe (pm)
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Dokument-Nr. 1247
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