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Das Oberlandesgerichts Karlruhe hatte in der Frage zu entscheiden, ob einer Journalistin, die zu einer - eigentlich - falschen Gegendarstellung verurteilt wurde, ein Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung zusteht.
Im vorliegenden Verfahren begehren die Klägerinnen A und B vom Beklagten X, einem bekannten Fernsehmoderator, eine
Die Klägerin A ist freie Journalistin und Verfasserin des Artikels "X (Beklagter) hätte mich fast erwürgt", der in der Illustrierten "neue woche" vom 18. Juni 2005 erschienen ist und auf den auf der Titelseite hingewiesen worden war: "EXKLUSIV-X-Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an". Die Information zu diesem Artikel hat die Klägerin A von der Klägerin B erhalten, die auf der Titelseite neben X abgebildet ist. X erwirkte im Wege der einstweiligen Verfügung eine auf der Titelseite der "neuen woche" zu veröffentlichende
Gegen den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hatte sich die Verlegerin der "neuen woche" damals u.a. damit gewehrt, die von X geforderte
Die Klägerinnen wollen eine
Das Landgericht Offenburg hat die Klagen abgewiesen.
Die Berufung der Klägerinnen zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Dem Opfer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehe zum Ausgleich immaterieller Schäden ein Anspruch auf Geldentschädigung dann zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne.
Von einer schweren Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen könne hier auch nicht annähernd die Rede sein. Der Streitfall sei dadurch geprägt, dass die Klägerin B den X fälschlich einer Gewalttat zu ihrem Nachteil ("Würgen") bezichtigt habe und dass die Klägerin A diese Geschichte einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht und den X gewissermaßen an den Pranger gestellt habe. Dieser unstreitige Sachverhalt beinhalte in der Tat eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts, aber eine solche des Beklagten X, nicht eine der Klägerinnen. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn man unterstellen wollte, die Klägerin B sei tatsächlich "Geliebte" des X gewesen und dessen in Sachen "Gewalttat" unstreitig richtige Versicherung an Eides statt sei in dem Punkt "Geliebte" falsch gewesen. Diese unterstellte Lüge wäre zwar wegen ihrer Einkleidung in eine Versicherung an Eides statt rechtlich durchaus bedenklich, menschlich aber bis zu einem gewissen Punkt verständlich als Reaktion auf die
Auch bei der Klägerin A könne von einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine Rede sein. Allen im Medienrecht Tätigen sei geläufig, dass im Gegendarstellungsrecht grundsätzlich weder bei der Erstmitteilung noch bei der Entgegnung eine Prüfung des Wahrheitsgehalts stattfinde und dass daher neben wahren Gegendarstellungen in der Praxis auch solche vorkämen, in denen Unwahrheiten stünden. Von daher sei es fernliegend, dass eine Journalistin der yellow press nachhaltigen Schaden an ihrem beruflichen Renommee davontragen solle, bloß weil sie sich eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2011
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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