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Ein Ehemann hat keinen Anspruch auf Herausgabe befruchteter Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Im hier zugrunde liegenden Streitfall hat der Kläger von der beklagten Klinik
Von
Nach dem zwischen dem Ehepaar und der Klinik geschlossenen „Vertrag über die Kryokonservierung und nachfolgende Behandlung von
Der Kläger hat sich darauf berufen, Ansprüche auf
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da vertragliche Ansprüche nach Versterben der Ehefrau nicht bestünden und auch das
Begründung: Dem Kläger stehe nach dem mit der Klinik geschlossenen
Soweit der Kläger hilfsweise die
Embryonenschutzgesetz
§ 1 Missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
...
2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
...
(Auszug aus § 1 ESchG in der Fassung vom 13.12.1990)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ ra-online
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Dokument-Nr. 22780
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