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Das Oberlandesgericht Rostock hat entschieden, dass eine Klinik dazu verpflichtet ist, einer Witwe nach dem Tod des Ehemannes die künstlich befruchteten Eizellen des Paares herauszugeben. Da die Verwendung des Samens zwar nach dem Tod des Mannes unzulässig ist, Eizelle und Samen aber bereits zum Zeitpunkt des Todes des Mannes untrennbar miteinander verbunden waren, kann der Klinik bei der Herausgabe keine strafbare Handlung vorgeworfen werden.
Im zugrunde liegenden Fall hatten sich die Klägerin und ihr
Die Klinik lehnte eine Implantation der kryokonservierten
Die Klägerin verlangte von der Klinik die
Anders als das Landgericht hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, dass sich die Klinik und die für sie Handelnden strafbar machen, wenn sie die
Das Gericht ist der erstinstanzlichen Begründung, insbesondere zur Frage der Befruchtung zwar teilweise gefolgt. Er leitet aber aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Embryonenschutzgesetzes ab, dass nur die Verwendung des Samens eines Mannes nach dessen Tode strafbar ist. Im zu entscheidenden Fall ist der Samen aber schon vor dem Tode des Ehemannes der Klägerin verwendet worden. Denn die
Da die Beklagte die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2010
Quelle: ra-online, OLG Rostock
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Dokument-Nr. 9616
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