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Begeht ein Notarzt in Baden-Württemberg einen Behandlungsfehler während eines Rettungseinsatzes, so haftet er persönlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Eine Haftung des Staates nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 BGB besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob es während eines Rettungseinsatzes im Februar 2011 durch einen
Das Landgericht Konstanz verneinte eine
Das Oberlandesgericht widersprach der Ansicht des Landgerichts. Die Haftung des Beklagten bestimme sich nicht nach Art. 34 GG, § 839 BGB, weil der Beklagte als
Die
Zwar können Private auch öffentlich-rechtlich tätig werden, so das Oberlandesgericht. Dies setze aber voraus, dass die Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sei. Daran fehle es aber in Baden-Württemberg.
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht entscheidend, dass die Sicherstellung der notärztlichen Notfallversorgung als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr als eine dem Staat obliegende Hoheitsaufgabe anzusehen sei. Denn zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben können Privatpersonen unter privatrechtlicher Ausgestaltung herangezogen werden.
Das Oberlandesgericht verneinte trotz persönlicher Haftung des Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da die Klägerin einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24646
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