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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2012
12 U 93/12 -

Keine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Aufnahme eines neuen mit der alten Tätigkeit vergleichbaren Berufs

Vergleichbarkeit von Berufen bestimmt sich nach Qualifikation, sozialer Wertschätzung und Lohn

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung können ausgeschlossen sein, wenn der Versicherte einen neuen mit der alten Tätigkeit vergleichbaren Beruf aufnimmt. Die Vergleichbarkeit des bisherigen Berufes mit der neuen Tätigkeit bestimmt sich dabei nicht nur nach dem gezahlten Lohn, sondern auch nach Qualifikation und sozialer Wertschätzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein selbständiger Gas- und Wasserinstallateur-Meister schloss im Jahr 1997 eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Gemäß § 2 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen war eine Leistungspflicht dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte eine zum alten Beruf vergleichbare Tätigkeit aufnehmen sollte. Also wenn die neue Tätigkeit seine bisherige Lebensstellung entspricht. Im Jahr 1998 erkrankte er erstmals an einer Depression. Aufgrund der häufigen schweren depressiven Episoden musste der Kläger seinen Betrieb im Jahr 2001 auflösen. Er machte infolgedessen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Die Versicherung erkannte die Berufsunfähigkeit an und zahlte. Nachdem sich der Versicherte zu einem medizinisch-technischen Laborassistenten (MTLA) umschulte, nahm er im Jahr 2008 eine Tätigkeit als medizinisch-technischer-Laboratoriums-Assistent in einer Universitätsklinik an. Daraufhin stellte die Versicherung ihre Zahlungen ein. Sie war der Meinung, die Tätigkeit als MTLA entspreche seiner bisherigen Lebensstellung und sei somit mit seiner vorherigen Tätigkeit als Handwerksmeister vergleichbar. Der Versicherte war anderer Ansicht und klagte auf Zahlung. Das Landgericht Heidelberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherung.

Kläger standen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Versicherten. Die Versicherung habe die Zahlungen nicht einstellen dürfen. Ein Verweis auf die neue Tätigkeit sei nicht zulässig gewesen. Ein solcher Verweis sei nur dann gemäß § 2 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen in Betracht gekommen, wenn die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entsprach. Dies sei dann der Fall, wenn die neue Tätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordere und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufes liege. Um dies festzustellen müsse eine Gesamtbetrachtung erfolgen, bei der die Qualifikation der bisherigen Tätigkeit und die der Vergleichstätigkeit verglichen werden.

Neue Tätigkeit als MTLA war nicht vergleichbar mit der Tätigkeit als Handwerksmeister

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die bisherige Tätigkeit als Handwerksmeister hinsichtlich der Qualifikation und Wertschätzung über dem Niveau der jetzigen Tätigkeit gelegen. Dem gegenüber seien der Lohn und die Freizeit in dem Beruf als MTLA höher ausgefallen. Dennoch sei eine Vergleichbarkeit zwischen den Berufen nicht gegeben gewesen. Das Mehr an Qualifikation und gesellschaftlicher Wertschätzung in der früheren selbständigen Tätigkeit sei durch die kürzere Arbeitszeit, das höhere Einkommen und sie sozialversicherungsrechtliche Absicherung in dem neuen Job nicht ausgeglichen worden. Denn Qualifikation und Wertschätzung seien keine Faktoren, die allein durch Geld und Freizeit ausgeglichen werden können.

Verlust der Selbstständigkeit beseitigt für sich genommen nicht die Vergleichbarkeit

Die Vergleichbarkeit werde nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Versicherte seine frühere Selbstständigkeit aufgeben musste. Auch einem früheren Selbstständigen sei eine Aufnahme einer Tätigkeit in einer sozial abhängigen Stellung nicht unzumutbar. Dennoch könne eine Vergleichbarkeit dann ausscheiden, wenn die frühere selbständige Tätigkeit ein qualifizierteres oder selbständigeres Arbeiten ermöglichte. Zudem dürfe die Wertschätzung der neuen Tätigkeit nicht spürbar unter der bisherigen Tätigkeit liegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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