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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Anwohnerin eine Kirchturmbeleuchtung mit einem Lichteinfall in ihre Wohnung dulden muss. Das Gericht berief sich in seiner Entscheidung auf das Gutachten eines Sachverständigen, dessen Messungen ergeben hatten, dass die von der Kirchturmbeleuchtung ausgehenden Lichteinwirkungen auf die betroffene Wohnung nur unwesentlich sind.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Dezember 2015 wird der Kirchturm der Stadtkirche Tauberbischofsheim ab Einsetzen der Dämmerung bis zum Anbruch des Tageslichts mit LED-Scheinwerfern angestrahlt. Außerdem ist die obere Balustrade des Turms mit umlaufenden LED-Leuchtleisten ausgestattet. Die
Das Landgericht Mosbach wies die Klage ab. Diese Einschätzung wurde nunmehr vom Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt. Im Auftrag des Oberlandesgerichts hatte ein Sachverständiger die Lichteinwirkungen in der Wohnung der Klägerin gemessen und beurteilt. Diese Messungen ergaben, dass die von der Kirchturmbeleuchtung ausgehenden Lichteinwirkungen auf die Wohnung der Klägerin nur unwesentlich sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin als besonders störend empfundenen Lichtfarbe. Das Gericht verwies in seinem Urteil im Übrigen darauf, dass Lichteinwirkungen auch durch Maßnahmen der Klägerin - etwa lichtundurchlässige Vorhänge - abgewehrt werden könnten. Auch der
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. [...]
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 25548
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