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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Anspruch auf Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer entfällt, wenn der Haftpflichtversicherer arglistig über den Schadenshergang getäuscht wird.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls meldete seinem
Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger allerdings eingeräumt, dass der Unfall anders verlaufen sei, er habe seine Hunde nicht an der Leine geführt, sondern beide schon morgens vor der Jagd an Frau S übergeben, er sei erst nach dem Unfall hinzugekommen. Das Landgericht hat seiner Klage auf Deckungsschutz stattgegeben, die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung habe keinen nachteiligen Einfluss auf die Belange des Versicherers gehabt.
Die dagegen gerichtete Berufung des Haftpflichtversicherers hatte Erfolg - das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Der Versicherer ist von seiner Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger seine Obliegenheit zur Abgabe wahrheitsgemäßer Schadensberichte vorsätzlich und arglistig verletzt hat. Die
Ob der Versicherer den Kläger vorher deutlich über den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben droht, kann hier offen bleiben, denn auch ohne Belehrung wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat und deshalb den mit der Belehrungspflicht bezweckten Schutz nicht verdient. Der Kläger hat hier arglistig gehandelt. Eine
Hier hat der Kläger erklärt, dass er seinem Versicherungsmakler den Unfall richtig geschildert habe. Dieser habe jedoch erklärt, dass man das so nicht schreiben könne, letztlich habe er die vom Versicherungsmakler formulierte und geschriebene Schadensanzeige mit der falschen Darstellung des Hergangs unterzeichnet. Damit hat der Kläger nicht nur gewusst, dass der mit seiner Unterschrift bestätigte Geschehensablauf in seiner Schadensanzeige nicht zutreffend war, sondern er wollte mit der unzutreffenden Schilderung des Schadenshergangs eine Leistung der Beklagten erlangen, obwohl er annahm, dass er sie bei wahrheitsgemäßer Darstellung nicht oder so nicht erwarten konnte. Dabei entlastet es den Kläger nicht, dass er den Rat seines Versicherungsmaklers befolgt hat. Das mag eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler begründen, ändert aber nichts an dem Bewusstsein des Klägers, dass der Versicherer getäuscht wird, um ihn zur Gewährung von Deckungsschutz zu veranlassen. Die vorsätzliche und arglistige Obliegenheitsverletzung führt zur vollen Verwirkung des Versicherungsschutzes, auch wenn der wahre Sachverhalt vom Versicherungsschutz erfasst worden wäre.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier bei einem Dritten in der in § 833 bezeichneten Weise zufügt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 16148
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