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Wer bei der Einreichung der durch einen Schaden entstandenen Kosten bei seiner Versicherung Posten angibt, die nichts mit dem Schadensfall zu tun haben, der täuscht den Versicherer damit bewusst. Der Verlust des Versicherungsschutzes ist die rechtmäßige Folge einer solchen Handlung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Im vorliegenden Fall wurde Ersatz für einen Wasserschaden nach einem Rohrbruch bei einer Gebäudeversicherung geltend gemacht. Die eingereichten Rechnungen enthielten jedoch Posten, die sich in keinen Zusammenhang mit dem versicherten Schaden bringen ließen. So hatte der Versicherte vielmehr die Sanierung seiner vollständigen Wohnung von der
Das Oberlandesgerichts Celle stellte jedoch fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der geforderten Summe wegen des behaupteten Leitungswasserschadens zustehe. Dabei sei es unerheblich, ob ein Schadensfall eingetreten sei oder nicht. Die
Vielmehr habe der Kläger eine Komplettsanierung der mit bereits erheblichen Mängeln behafteten Wohnung vornehmen wollen, wozu der Austausch von zwei Heizkörpern gehörte. Die vorhandenen Heizkörper seien sehr alt, aber nicht durch das Wasser beschädigt gewesen. Es seien jedoch noch weitere Posten aufgetaucht, die mit dem Wasserschaden in keinem Zusammenhang standen, unter anderem ein neues WC-Set, Wandstangen und ein Waschtisch-Set.
Der Kläger habe damit durch das Einreichen der Rechnungen auch für ihn erkennbar über den Umfang der schadensbedingten Reparaturaufwendungen getäuscht. Der Versuch einer arglistigen
Eine Leistungsverweigerung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Celle (vt/st)
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Dokument-Nr. 11356
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