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Von einem zur Nutzung eines fremden Grundstücks Berechtigten kann nicht verlangt werden, dass er das Grundstückstor in der Zeit von 22 bis 7 Uhr abschließt. Denn dadurch werden in unzumutbarer Weise mögliche Rettungseinsätze erschwert. Vom Wegeberechtigten kann aber verlangt werden, das Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Grundstücks konnte dieses nur über ein anderes Grundstück erreichen. Ihm wurde daher ein
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bejahte zunächst ein Anspruch des Klägers darauf, dass das Tor nach jeder Durchfahrt vom Wegeberechtigten geschlossen wird. Denn ein Wegeberechtigter sei gemäß § 1020 BGB verpflichtet, das belastete Grundstück schonend zu benutzen. Dazu gehöre, das Tor zum Schutz des Eigentümers geschlossen zu halten. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass das Torschließen nur mit einem geringen Aufwand verbunden sei.
Dagegen sei der Wegeberechtigte nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet gewesen, das Tor in der Zeit von 22 bis 7 Uhr zu
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21613
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