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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass private Krankenversicherungen die Kostenerstattung für eine künstliche Befruchtung nicht auf verheiratete Paare beschränken dürfen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Sie fordert die Erstattung von Maßnahmen zur In-vitro-Befruchtung. Die Klägerin kann zwar auf natürlichem Wege schwanger werden, sie leidet jedoch an einer chromosomalen Veränderung aufgrund derer die Wahrscheinlichkeit für eine intakte Schwangerschaft bzw. für ein gesundes Kind bei unter 50 Prozent liegt.
Die Beklagte übernimmt laut ihren Versicherungsbedingungen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aufgrund von organisch bedingter Sterilität für insgesamt drei Behandlungsversuche bei hinreichender Erfolgsaussicht. Allerdings besteht der Anspruch laut den Versicherungsbedingungen nur, wenn die versicherte Person verheiratet ist und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Die Klägerin ließ vor ihrer
Die Klägerin verlangt die Kosten der vorehelichen Behandlung und will festgestellt wissen, dass die
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass die
Da sowohl die Frage, ob eine Begrenzung der Leistung für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 24980
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