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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2017
IV ZR 141/16 -

Private Krankenversicherung muss Kosten für künstliche Befruchtung mittels Eizellspende im Ausland nicht übernehmen

Bundesgerichtshof zum Versicherungsschutz bei Eizellspende

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die private Krankheits­kosten­versicherung nicht die Kosten für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende übernehmen muss. Der Versicherer hat lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Dies ist bei einer im Ausland vorgenommenen Eizellspende mit In-vitro-Fertilisation-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung nicht der Fall.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war kinderlos. Im Jahr 2012 begab sie sich in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden jeweils Eizellen entnommen, von denen jeweils einige befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Klägerin und schließlich zur Entbindung.

Die Klägerin beansprucht die Erstattung der Kosten dieser Behandlung (rund 11.000 Euro) von dem beklagten privaten Krankenversicherer. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Versicherer muss lediglich Aufwendungen für nach deutschem Recht in Deutschland zulässigen Heilbehandlungen ersetzen

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Dem Versicherungsvertrag lagen die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) zugrunde, nach denen sich der Umfang des Versicherungsschutzes u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Ferner ist vorgesehen, dass das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Diese Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht dahingehend ausgelegt, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Zwar erstreckt sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist dies aber als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes zu verstehen und bedeutet nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind.

Künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten

Der Klägerin steht danach kein Anspruch gegen den beklagten Versicherer zu. Da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz), bestand für die Behandlung in der Tschechischen Republik kein Versicherungsschutz, obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist. Einen Verstoß der so verstandenen Versicherungsbedingungen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht hat der Bundesgerichtshof verneint und eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Streitfall jedenfalls für gerechtfertigt gehalten.

Embryonenschutzgesetz

§ 1 Missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

[...]

2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,

[...]

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. [...] Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer

a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,

[...]

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. [...]

(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. [...]

[...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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