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Der in einer Haftanstalt in Baden-Württemberg befindliche Strafgefangene hatte beantragt, ihm die Genehmigung zum Ankauf eines Flachbildschirmfernsehgeräts der Marke P. zur Aufstellung in seinem Haftraum im Austausch mit seinem bisherigen Bildröhrengerät zu genehmigen, wobei er die Kosten hierfür von seinem Arbeitslohn erbringen wollte. Diesen Antrag hatte die Anstalt mit der Begründung abgelehnt, hierdurch werde die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet.
Wie die Strafvollstreckungskammer zuvor hat auch der Senat die Aufstellung und Benutzung von Flachbildschirmfernsehgeräten im Strafvollzug auf Kosten eines Strafgefangenen als generell zulässig angesehen, jedoch hierfür erhebliche Einschränkungen vorgenommen. Im Gegensatz zu herkömmlichen Röhrengeräten böten nämlich Fernseher mit Flachbildschirmen in weitaus höherem Umfang technische Möglichkeiten, welche die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt aufgrund ihrer vielfältigen Anwendungsvarianten gefährden könnten. Je nach Modell seien Anschluss- und Lesemöglichkeiten verschiedener Speicherkarten, integrierte Multimediakomponenten wie DVD-Player oder DVD-Recorder, Modem, Browsersoftware mit potentiellem Internetzugang über Handy bei entsprechenden Schnittstellen sowie Abschalt- und Einschalttimerfunktionen vorhanden.
Diese abstrakte Missbrauchsmöglichkeit führe jedoch entgegen der Ansicht der
Zur Rechtslage:
§ 69 StVollzG Hörfunk und Fernsehen
(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, dass Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.
§ 70 StVollzG Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2. das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
siehe auch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 17.02.2006
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Dokument-Nr. 1924
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