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Das Kammergericht hat entschieden, dass Strafgefangenen grundsätzlich kein Recht zusteht, ihre Hafträume mit Weihnachtsbäumen auszustatten.
Ein Gefangener, der in der
Absatz 1: „Der Strafgefangene darf seinen
Absatz 2: „Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.“
Auf Antrag des Gefangenen hob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin diese Entscheidung auf, da sie die Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 Strafvollzugsgesetz nicht als gegeben ansah. Die Kammer verpflichtete den Anstaltsleiter, dem Gefangenen „die Einbringung und die Ausstattung seines Haftraumes mit einem
Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Anstaltsleiters hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Antrag des Gefangenen endgültig zurückgewiesen. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem:
„Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass sich Äste und Stamm auch eines kleineren Baumes ohne nennenswerten Aufwand aushöhlen und danach mit Leim verschließen lassen, so dass es erhebliche Probleme bereitet, das Einschmuggeln von Rauschgift auf diesem Wege zu unterbinden. Von einem nur gering erhöhten und der Anstalt deshalb zuzumutenden Kontrollaufwand könnte allenfalls dann die Rede sein, wenn sich die Überprüfungsmaßnahmen auf einen oder wenige Bäume beschränkten. Das lässt sich jedoch nicht sicherstellen. Denn wenn der Anstaltsleiter einem Gefangenen das Einbringen eines Weihnachtsbaumes genehmigt, wird er ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgebots anderen Gefangenen eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr verweigern können. … Der hierfür erforderliche Aufwand ist dem Anstaltspersonal auch bei Berücksichtigung des Interesses der Gefangenen an der Schaffung einer weihnachtlichen Atmosphäre in ihren Hafträumen nicht zuzumuten. Hinzu kommt die … beträchtliche Erhöhung der Brandgefahr, die die Ausstattung der Hafträume mit Weihnachtsbäumen mit sich brächte. Geschlagene Nadelbäume trocknen in einer beheizten Zelle in kurzer Zeit stark aus und geraten dann leicht in Brand. … Ein
Der Strafsenat setzt sich in der Folge auch mit der Frage auseinander, ob Gefangenen der
Den Gefangenen steht zwar kein „Recht auf einen eigenen Weihnachtsbaum“ zu. Sie müssen aber in der Weihnachtszeit nicht auf jede „weihnachtliche Atmosphäre“ verzichten. In den Gemeinschaftsräumen der einzelnen Häuser als auch in meisten anstaltsinternen Betrieben werden Weihnachtsbäume aufgestellt oder entsprechende Kränze angebracht. Gleiches gilt natürlich auch für die anstalteigene Kirche, in der an den Weihnachtstagen besondere Gottesdienste stattfinden.
siehe auch
Flachbildschirmfernsehgeräte im Strafvollzug nur eingeschränkt zulässig
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2005
Quelle: ra-online, Kammergericht
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Dokument-Nr. 1528
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