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Wer sich "ohne Bedenken über Verkehrsregeln und Sicherheitsbedenken anderer Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt" und eine tödlichen Verkehrsunfall verursacht kann nicht damit rechnen, dass seine Strafe (hier: Fahrlässige Tötung) zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der 40-jährige nicht vorbestrafte Angeklagte war im Juni 2007 im Berufungsverfahren durch das Landgericht Waldshut-Tiengen wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Eine Aussetzung der Strafe zur
Die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen eingelegte Revision hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nunmehr verworfen und damit auch die Versagung einer Strafaussetzung zur
Nach § 56 Abs. 3 StGB werde bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe vom mindestens sechs Monaten die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebiete. Ein solcher Fall sei dann anzunehmen, wenn eine Strafaussetzung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsse und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werde. Diese könne auch bei Fahrlässigkeitsdelikten im Straßenverkehr der Fall sein. So etwa bei Trunkenheitsdelikten oder schwersten Verkehrsverstößen, die zu besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen führten. Allerdings erfordere nicht jede Missachtung von Verkehrsvorschriften eine derart nachdrückliche Sanktion, vielmehr kämen im Regelfalle nur besonders grobe und rücksichtslose Verstöße in Betracht.
Eine derartige besonders grobe und rücksichtslose
Besondere Umstände des Einzelfalles, welche eine andere Beurteilung gebieten könnten, habe die Strafkammer rechtsfehlerfrei verneint.
StGB § 222 fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 56 Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2008
Quelle: ra-online, OLG (pm)
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Dokument-Nr. 5934
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