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In dem Revisionsverfahren gegen einen Möbelhändler aus Heubach hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Revision des Angeklagten verworfen. Der 49- jährige war wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.
Der nicht vorbestrafte Mann fuhr am 14. April 2005 gegen 16.45 Uhr mit seinem LKW auf einer Kreisstraße zwischen Böbingen und Zimmern in der Nähe von Schwäbisch Gmünd. In einer leichten Linkskurve kam er ohne äußeren Anlass nach rechts von der Fahrbahn ab. Beim Gegenlenken verlor er die Kontrolle über den LKW und schleuderte auf die linke Fahrbahnseite. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem auf der rechten Fahrbahn entgegenkommenden PKW. Durch den Zusammenprall der Fahrzeuge wurde der 31- jährige PKW- Fahrer so schwer verletzt, dass er noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen erlag. Er hinterlässt Ehefrau und drei Kinder im Alter von 11, 8 und 5 Jahren.
Der LKW- Fahrer hatte mittags mindestens 4 Viertel Rotwein getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Unfallzeit 1,65 ‰.
Der Senat hat entschieden, dass angesichts des Verschuldens des LKW-Fahrers die verhängte Strafe von 1 Jahr 4 Monaten ohne Bewährung nicht zu beanstanden sei. Der Verurteilte sei zwar völlig unbescholten gewesen und er könnte seine berufliche Existenz als Zwischenhändler von Einrichtungsgegenständen für Gastronomiebetriebe verlieren; außerdem werde er im Strafvollzug längere Zeit nichts mehr zum Lebensunterhalt seiner eigenen Familie beitragen können. Dem gegenüber stünde die hohe Alkoholisierung bei der Fahrt mit einem LKW und die schlimmen verschuldeten Folgen der Tat.
Im Hinblick auf die in Fahrbereitschaft konsumierten hohen Alkoholmengen lägen keine so genannten besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Verurteilten vor (§ 56 Abs. 2 StGB), welche eine Strafaussetzung zur Bewährung hätten rechtfertigen können. Außerdem gebiete auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 3 StGB), weil bei Verkehrsvergehen mit tödlichen Unfallfolgen, welche wie hier auf Trunkenheit zurückgehen, vielfach keine Freiheitsstrafen zur Bewährung angezeigt seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 30.06.2006
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Dokument-Nr. 2618
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