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Das einen betreuenden Elternteil zustehende Recht zur Alltagssorge des Kindes gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst nicht das Recht über Impfungen des Kindes zu entscheiden. Denn die Entscheidung für Impfung des Kindes betrifft keine Angelegenheit des täglichen Lebens. Vielmehr handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB, so dass das Familiengericht die Entscheidung über die Impfung einem Elternteil übertragen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die getrennt lebenden Eltern einer Tochter über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen. Während die Kindesmutter, bei der die Tochter lebte, präventive Schutzimpfungen ablehnte und nur im Falle einer konkreten Ansteckungsgefahr mit erheblichen Folgen eine
Das Amtsgericht Erfurt wies den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der alleinigen Gesundheitssorge für die Tochter als zu weitgehend zurück. Es übertrug ihm aber das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie vertrat die Meinung, dass ihr die
Das Oberlandesgericht Jena verneinte ein Recht der Kindesmutter über die
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei dem Kindesvater die Entscheidung über die
Die vom Amtsgericht umfassend übertragene Entscheidungskompetenz hielt das Oberlandesgericht für zu weitgehend. Vielmehr sei diese auf die von der STIKO empfohlenen Impfungen (Tetanus, Diphterie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken) zu beschränken.
Soweit die Kindesmutter Schutzimpfungen nur aus konkretem Anlass zu lassen wollte, hielt das Oberlandesgericht für ungeeignet, gesundheitliche Gefahren von dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23223
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