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Besteht zwischen den getrennt lebenden Eltern Streit darüber, ob die gemeinsamen Kinder geimpft werden sollen, so betrifft dies nicht eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Entscheidung über die Impfung trifft daher nicht das sorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Vielmehr ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die getrennt lebenden
Das Amtsgericht Darmstadt gab dem Antrag statt. Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Mutter habe keine Alleinentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Impfungen zugestanden. Vielmehr seien beide Elternteile als gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge nur gemeinsam zur Entscheidung über das Ob und den Umfang der
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts betreffe die Frage der
Aufgrund der erheblichen praktischen Relevanz der Impfentscheidung bedürfe es aus Sicht des Oberlandesgerichts einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB, wenn zwischen den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22924
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