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Biegt ein Autofahrer an einer Kreuzung nach links ab, ohne auf einen entgegenkommenden Radfahrer zu achten, liegt darin kein Verstoß gegen das nach § 9 Abs. 3 StVO geltende Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs, wenn der Radfahrer bei Rot in die Kreuzung einfuhr. Denn ein Rotlichtverstoß schließt das Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs aus. Dies hat das Oberlandesgericht Jena entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu: Im Februar 2014 beabsichtigte ein Autofahrer an einer Kreuzung bei Grün nach links abzubiegen. Nachdem der Autofahrer entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren ließ, fuhr er an und übersah dabei ein die Kreuzung ebenfalls überquerender
Das Amtsgericht Weimar verurteilte den Autofahrer zu einer
Das Oberlandesgericht Jena entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Autofahrer sei bisher kein fahrlässiger Verstoß gegen das Vorfahrtsrecht des Radfahrers vorzuwerfen. Es sei fehlerhaft es als unerheblich zu werten, ob der entgegenkommende Verkehr unter
Das Oberlandesgericht wies den Fall zur Aufklärung, ob für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24961
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