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Wer unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifen (Busspur) benutzt, verliert dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr zustehende Vorfahrt. Dies hat das Kammergericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war ein sorgfaltswidriger Linksabbieger mit einem Geradeausfahrer zusammengestoßen, als er auf einer Straßenkreuzung die Fahrlinie des dreispurigen Gegenverkehrs kreuzte. Der entgegenkommende Geradeausfahrer befuhr die rechte der drei Fahrspuren, die als
Das Kammergericht Berlin entschied, dass der Linksabbieger nicht allein wegen des Vorfahrtverzichts der Fahrzeuge auf der zweiten und dritten Fahrspur darauf hätte vertrauen dürfen, dass auf dem ersten (rechten) Fahrstreifen kein Fahrzeug fahren würde. Der Vorfahrtverzicht der Fahrzeuge auf dem zweiten und dritten Fahrstreifen wirke nicht zu Lasten anderer Bevorrechtigter.
Dass der Fahrer auf der rechten Fahrspur verkehrswidrig die
Es bleibt auch in der vorliegenden Fallkonstellation bei dem Grundsatz, dass der wartepflichtige Autofahrer nur dann weiterfahren darf, wenn er freie Sicht hat und eine Gefährdung der Vorfahrtsberechtigten ausschließen kann.
Andernfalls, so das Kammergericht Berlin, müsse er sich in die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2008
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 6692
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