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Lebt ein Täter nahe am Existenzminimum, so kann die Senkung der Tagessatzhöhe angemessen sein. Übersteigt das Nettoeinkommen des Täters nicht oder nur unwesentlich das Existenzminimum, kommt eine Tagessatzhöhe von weniger als einem Dreißigstel des Monatseinkommens in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Täter im Juni 2011 vom Amtsgericht Bielefeld wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Feststellungen des Landgerichts für ungenügend. Es hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.
Das Oberlandesgericht wies für die Neuverhandlung darauf hin, dass bei einkommensschwachen Tätern, die nahe am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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