wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 04.10.2010
1 L 481/10 -

VG Münster: Tätowierung eines Ponys mit "Rolling-Stones-Zunge" verstößt gegen Tierschutzrecht

"Individuelle Verschönerung" ist kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzes für Pony-Tätowierung

Der Halter eines Ponys darf sein Tier nicht mit einer "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren. Dies verstößt gegen das Tierschutzrecht. Daher sprach das Verwaltungsgericht Münster - in einem Eilverfahren - ein entsprechendes Verbot aus.

Der Halter hatte bereits eine größere Fläche Haare am rechten hinteren Oberschenkel des Ponys wegrasiert und eine etwa 15 cm große Vorlage der "Rolling-Stones-Zunge" vortätowiert, um sein Pferd, wie er angab, "individuell zu verschönern".

Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stellt Verstoß gegen Tierschutzgesetz dar

Dieses Vorhaben erklärte das Gericht für tierschutzwidrig. Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stelle einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar.

Pony dürfen keine Schmerzen ohne vernünftigen Grund zugefügt werden

Dieses verbiete es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Auch wenn Tätowierungen am Menschen im Regelfall ohne Betäubung erfolgten, bedeute dies nicht, dass der mit derartigen Eingriffen in die Haut verbundene Schmerz bei einem Tier zu vernachlässigen sei.

Pony-Tätowierung nicht mit Menschen-Tätowierung vergleichbar

Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit müssten sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.

Menschen können sich auf die mit der Tätowierung verbundenen Schmerzen einstellen

Im Gegensatz zu einem Tier könnten sich Menschen auf die mit einer Tätowierung, die sie freiwillig vornehmen ließen, verbundenen Schmerzen einstellen. Anders als ein Tier könnten sie die Prozedur jederzeit unter- oder gar abbrechen lassen. Das Tier sei jedoch dem Willen des Tätowierers unterworfen.

Motiv: "Pferd individuell verschönern"

Das erklärte Motiv des Antragstellers, "sein Pferd individuell verschönern" zu lassen, stelle keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Die Tätowierung diene hier nicht einer Kennzeichnung des Ponys, sondern allein einem individuellen und wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, der, wie sich aus der vorliegenden Gewerbeanmeldung ohne weiteres ersehen lasse, mit einem "Tattooservice für Tiere" Geld verdienen wolle. Dieses Interesse sei nicht grundrechtlich geschützt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Muenster_1-L-48110_VG-Muenster-Taetowierung-eines-Ponys-mit-Rolling-Stones-Zunge-verstoesst-gegen-Tierschutzrecht~N10585

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10585 Dokument-Nr. 10585

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.