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Der Halter eines Ponys darf sein Tier nicht mit einer "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren. Dies verstößt gegen das Tierschutzrecht. Daher sprach das Verwaltungsgericht Münster - in einem Eilverfahren - ein entsprechendes Verbot aus.
Der Halter hatte bereits eine größere Fläche Haare am rechten hinteren Oberschenkel des Ponys wegrasiert und eine etwa 15 cm große Vorlage der "Rolling-Stones-Zunge" vortätowiert, um sein
Dieses Vorhaben erklärte das Gericht für tierschutzwidrig. Die
Dieses verbiete es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Auch wenn Tätowierungen am Menschen im Regelfall ohne Betäubung erfolgten, bedeute dies nicht, dass der mit derartigen Eingriffen in die Haut verbundene Schmerz bei einem Tier zu vernachlässigen sei.
Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit müssten sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.
Im Gegensatz zu einem Tier könnten sich Menschen auf die mit einer
Das erklärte Motiv des Antragstellers, "sein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ ra-online
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Dokument-Nr. 10585
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