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Bemerkt ein Autofahrer vor einer roten Ampel, dass er auf der falschen Spur ist und deswegen zu einem Spurwechsel ansetzt, muss er die größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Beachtet er während des Spurwechsels nicht das Gebot der Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO, haftet er für den verursachten Verkehrsunfall mit. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bemerkte ein ortsunkundiger Fahrer eines Porsches vor einer roten Ampel, dass er sich auf der falschen Fahrspur befand. Er fuhr deswegen von der rechten Rechtsabbiegerspur über den links davon gelegenen weiteren Fahrstreifen für Rechtsabbieger auf die äußerste linke
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Porschefahrers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Verkehrsunfalls zugestanden.
Der Porschefahrer habe jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts für die Unfallfolgen zu 70 % selbst haften müssen. Ihm sei nämlich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO und somit ein erhebliches
Der LKW-Fahrer habe demgegenüber zu 30 % für den Unfall haften müssen, so die Richter weiter. Zwar dürfe grundsätzlich auf die Einhaltung der Fahrspur vertraut werden. Dennoch bestehe eine Pflicht zur Gefahrenabwehr. Der nachfolgende Verkehr müsse daher dir vor und neben ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten. Es sei damit zu rechnen, dass gerade ortsunkundige Fahrer, vor einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15988
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