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Landgericht München I, Urteil vom 12.05.2005
19 S 3405/05 -

Verkehrswidriger Fahrspurwechsel kommt teuer

Wer kurz vor einer Ampel einen Fahrspurwechsel vornimmt, indem er eine durchgezogene weiße Linie überfährt, handelt grob verkehrswidrig und muss damit rechnen, dass sein konkretes Fahrverhalten einen Unfall herbeiführen kann.

Im Jahre 2003 fuhr der spätere Kläger mit seinem BMW der 5er-Reihe auf dem rechten der beiden Linksabbiegerspuren in Richtung Norden auf die Kreuzung zu. Neben ihm - auf der linken der drei Geradeausspuren - fuhr die Zeugin M. mit ihrem Audi 80 ebenfalls auf die Kreuzung zu.Hinter ihr fuhr die Zeugin D. mit ihrem Smart.

Unmittelbar an der Abzweigung der Linksabbiegerfahrspur auf die Autobahn wollte der Kläger noch schnell nach rechts auf die Geradeausfahrspur wechseln, obwohl eine durchgezogene weiße Linie den Fahrspurwechsel nach der Straßenverkehrsordnung verbot. Der Kläger fuhr also unter Missachtung der durchgezogenen weißen Linie von der rechten der beiden Linksabbiegerspuren auf die linke der drei Geradeausspuren. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als sich das klägerische Fahrzeug fast unmittelbar auf gleicher Höhe neben dem Fahrzeug der Zeugin M. befand. Um nicht mit dem klägerischen BMW zusammenzustoßen, bremste die Zeugin M. ihren Audi 80 plötzlich voll ab. Zwar konnte sie gerade noch eine Kollision mit dem klägerischen BMW vermeiden, die hinter ihr fahrende Zeugin D. hatte jedoch keine Chance mehr und fuhr auf den Audi 80 der Zeugin M. auf.

Alle Beteiligten hielten zunächst vor der Ampel an. Die Zeugin M. stieg sofort aus ihrem Audi 80 aus und begab sich zu dem BMW des Klägers. Sie öffnete die Fahrtür und sagte ihm, dass er mit seinem Fahrmanöver gerade einen Verkehrsunfall verursacht habe. Der Kläger stritt dies ab und meinte, dass er nicht Schuld sei, wenn die Zeugin D. auf das Fahrzeug der Zeugin M. aufgefahren sei. Nach einem kurzen Wortwechsel erklärte die Zeugin M. dem Kläger, sie werde die Polizei rufen. Nach dieser Ankündigung sagte der Kläger zu der Zeugin M. "Machen Sie meine Tür zu", schlug die Tür selbst zu und fuhr weiter. Die Zeugin M. konnte das Kennzeichen des Klägers noch notieren.

Die später eintreffende Polizei nahm den Unfall auf und erstattete bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen den Kläger. Das beim Amtsgericht München durchgeführte Strafverfahren endete in einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter mit einer Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße von € 1.000,00 an den Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund e.V.

In der Folgezeit schloss sich eine Korrespondenz zwischen dem Kläger und seiner - später Beklagten - Haftpflichtversicherung, die ihren Sitz ebenfalls in München hat, an. Der Kläger wollte eine schriftliche Erklärung von der Haftpflichtversicherung, dass sie aufgrund der Geschehnisse nicht von der Verpflichtung zur vertraglichen Leistung betreffend dem Kraftfahrzeughaftpflichtschaden frei geworden sei. Die Haftpflichtversicherung lehnte jedoch eine solche Erklärung ab.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Dort hat die beklagte Haftpflichtversicherung Widerklage gegen den Kläger auf Zahlung von € 881,09 erhoben. Damit verlangte die Versicherung die Erstattung ihre Aufwendungen aufgrund des Verkehrsunfalls. Diesen Betrag hat nämlich die Versicherung an die Zeuginnen M. und D. wegen des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens überweisen müssen. Diesen Betrag wollte sie nunmehr von dem Kläger zurück, da er sich grob verkehrswidrig verhalten habe und nicht zu einer erforderlichen und gebotenen Aufklärung beigetragen habe, sondern davongefahren sei.

Durch die erhobene Widerklage hatte sich der Feststellungsantrag des Klägers erledigt. Es war daher nur noch über den Zahlungsanspruch der Versicherung zu entscheiden. Der zuständige Richter gab der Versicherung in vollem Umfang Recht. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme (Vernehmung der beiden Zeuginnen), habe sich ergeben, dass der Kläger in grob verkehrswidriger Weise durch überfahren der durchgezogenen weißen Linie kurz vor der Ampel die Fahrspur gewechselt habe. Der Kläger habe wegen der Fahrbahnmarkierung im Kreuzungsbereich nicht mehr geradeaus fahren dürfen, sondern hätte zwingend nach links auf die Autobahn abbiegen müssen. Dem Kläger habe sein eigenes grob verkehrswidriges Verhalten nicht entgangen sein können. Deshalb habe er auch damit auch rechnen müssen, dass sein konkretes Fahrverhalten geeignet gewesen sei, einen Unfall herbeizuführen. Man könne im Hinblick auf das hohe Verkehrsaufkommen an dieser Kreuzung ohne weiteres auch von der "Provokation eines Unfalls" sprechen. Es sei daher nicht mehr entscheidungserheblich, ob der Kläger tatsächlich einen Zusammenstoß gehört habe. Allein die Aufforderung der Zeugin M. zu warten, bis die Polizei eintreffe, gebot in der konkreten Situation, an der Unfallstelle zu bleiben, damit dort der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt werden konnte.

Durch dieses Fehlverhalten des Klägers liege auch eine Obliegenheitsverletzung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten vor, mit der Folge, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Leistung frei geworden sei. Folge dieser Leistungsfreiheit sei wiederum, dass sie nach dem Pflichtversicherungsgesetz die Aufwendungen, die sie gegenüber der Zeugin M. hatte, von dem Kläger wiedererstattet bekommt.

Der Kläger fand sich mit diesem Urteil nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer dort sah die Sache jedoch genauso und wies die Berufung kostenpflichtig zurück.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 20.01.2005; Aktenzeichen: 342 C 12037/04

Urteil des Landgerichts München I vom 12.05.2005; Aktenzeichen: 19 S 3405/05

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 19.12.2005

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