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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln postuliert, ist unzulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Streitfall vertreiben die Parteien, Versandhändler, Spielgeräte über Online-Shops im Internet. Die Antragsgegnerin verwandte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz eine
Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht Hamm. Die Verwendung dieser
Da die Verwendung unwirksamer AGB zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, hat das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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