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"Duzt" der Richter einen Beteiligten eines Rechtstreits, so macht er sich nicht der Befangenheit schuldig, wenn das "Duzen" auf die gemeinsame Herkunft aus einem kleinen Ortsteil zurückzuführen ist. Das "Duzen" allein stellt jedenfalls kein Indiz für eine problematische nahe persönliche Beziehung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der
Das Oberlandesgericht Hamm führte zunächst aus, dass ein
Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Partei können Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters erwecken, so das Oberlandesgericht weiter. Dies sei jedoch für jeden Einzelfall zu prüfen. Regelmäßig genüge eine bloße Bekanntschaft oder eine lockere Freundschaft nicht aus. Demgegenüber könne eine über das übliche Maß persönliche oder kollegiale Bekanntschaft hinausgehende freundschaftliche Beziehung oder eine enge Freundschaft Zweifel an der
Aus Sicht der
Dass sich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15740
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