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Ein vom Antragsteller selbst bewohntes Hausgrundstück mit mehr als einer angemessenen Wohnfläche ist kein Schonvermögen. Es muss zur Finanzierung von Prozesskosten eingesetzt werden. Deswegen kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu versagen sein, weil er sich die zur Prozessführung notwendigen finanziellen Mittel selbst beschaffen kann. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Bochum.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die heute 48 Jahre alte Antragstellerin aus Bochum begehrt
Das Landgericht hat
Die gegen den Beschluss des Landgerichts erhobene Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 19179
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