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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2013
10 Ta 1848/13 -

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung der Prozesskostenhilfe

Bedürftiger hat lediglich Anspruch auf Beratungshilfe

Ein Bedürftiger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren, in dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe geprüft werden soll. Insofern steht ihm lediglich ein Anspruch auf Beratungshilfe zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Arbeitsgericht Berlin im September 2013 in einem Rechtsstreit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsstreits ablehnte, legte der Kläger gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Zugleich beantragte er für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Über diesen Antrag hatte nun das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.

Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestand nicht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verneinte einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Denn für das Prozesskostenhilfeverfahren werde grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt. Nach § 114 ZPO könne nur für die "Prozessführung" ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen. Mit diesem Begriff sei das eigentliche Streitverfahren gemeint. Das Prüfungsverfahren für die Prozesskostenhilfe sei dagegen davon nicht erfasst.

Bedürftiger hat Anspruch auf Beratungshilfe

Möchte sich ein Bedürftiger vor Beantragung der Prozesskostenhilfe zunächst hinsichtlich der Erfolgsaussichten beraten lassen, so das Landesarbeitsgericht weiter, so stehe ihm dafür die Beratungshilfe zur Verfügung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2013
    [Aktenzeichen: 10 Ca 11949/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2014, 32Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 32

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Dokument-Nr.: 17774 Dokument-Nr. 17774

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