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Begegnen sich zwei Treckergespanne mit einer Breite von 2,85 m und 3,03 m auf einer 5,8 m breiten Straße und führt der Fahrer eines Gespanns ein Ausweichmanöver durch, bei dem sein Gespann in den Graben fährt, kann auch der Fahrer des anderen Gespanns für den Unfall mitverantwortlich sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.
Im zugrunde liegenden Streitfall begegneten sich im August 2012 auf der 5,8 m breiten Straße der vom Sohn des Klägers gesteuerte
Vom Beklagten und seinem Pflichtversicherer verlangte der Kläger ca. 26.300 Euro Schadensersatz, 75 % des ihm insgesamt entstandenen Sachschadens. Das Landgericht Bielefeld hat in erster Instanz die von beiden Fahrzeugen ausgehende, unfallursächliche Betriebsgefahr mit gleichem Anteil berücksichtigt und dem Kläger ca. 17.500 Euro Schadensersatz zugesprochen.
Die mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Haftung der Beteiligten mit der vom Landgericht ausgeurteilten Haftungsquote im Ergebnis bestätigt. Die Haftung eines am Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugs komme auch dann in Betracht, wenn das Fahrzeug ein anderes unfallbeteiligtes Fahrzeug nicht berührt habe, so das Oberlandesgericht. Allerdings reiche die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs an der Unfallstelle nicht aus. Das Fahrzeug müsse vielmehr durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu dem Schaden beigetragen haben. Das könne zum Beispiel der Fall sein, wenn es einen Geschädigten zu einem
Ausgehend hiervon habe sich der Verkehrsunfall beim Betrieb des vom Beklagten gesteuerten Traktors ereignet. Der Sohn des Klägers sei bei der beiderseitigen Annäherung dem Gespann des Beklagten ausgewichen. Ohne Belang sei insoweit, ob der Sohn des Klägers zuvor auf andere Weise auf den im
Die in Bezug auf die konkrete Unfallsituation vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge rechtfertige eine Haftungsverteilung zu gleichen Anteilen. Aufgrund der Breite beider Gespanne habe keiner der Fahrer davon ausgehen können, den anderen unter alleiniger Nutzung der Fahrbahnbreite passieren zu können. Selbst unter Inanspruchnahme der 20 cm breiten Bankette sei ein Aneinandervorbeifahren aufgrund der seitlichen Wankbewegungen der Gespanne nicht problemlos möglich gewesen. Beide Fahrzeugführer hätten daher ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23870
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