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Wer einen Mähdrescher auf einer schmalen Straße fährt, hat besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Gegenverkehr zu beachten. So ist er verpflichtet, die Fahrbahn unter Beachtung eines Sicherheitsabstands von mindestens 0,50 m zum rechten Fahrbahnrand möglichst weit rechts zu befahren, ein Begleitfahrzeug mit gelbem Rundumlicht einzusetzen sowie vor Befahren einer Kurve die Hupe zu betätigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 kam es in einer Kurve auf einer Landstraße zu einem
Das Landgericht gab der Klage statt. Es bejahte die Haftung des Fahrers nach § 18 Abs. 1 StVG und die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG. Denn der Fahrer des Mähdreschers habe gegen das
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen die Beklagten und wies die Berufung zurück. Zwar haben die Beklagten nicht nach § 7 bzw. § 18 StVG gehaftet, da wegen der Maximalgeschwindigkeit des Mähdreschers von 20 km/h die Ausschlussvorschrift des § 8 Nr. 1 StVG griff. Dem Motorradfahrer habe aber ein Schadenersatzanspruch gegen beide Beklagten nach § 823 Abs.1 BGB zugestanden.
Der Fahrer des Mähdreschers habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts mehrere Sorgfaltspflichten verletzt. So sei es bereits zweifelhaft gewesen, ob der Fahrer seiner Pflicht zur Auswahl einer Straße mit ausreichender Fahrbahnbreite nachgekommen ist. Er hätte aber zumindest ein Begleitfahrzeug mit gelbem Rundumlicht einsetzen müssen. Dadurch wäre die durch den
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei das Einschalten des Abblend- und Rundumlichts auf dem Kabinendach unzureichend gewesen. Denn dies habe angesichts der Sichtbeeinträchtigungen durch Sträucher und Bäumen keine effektive und rechtzeitige Warnung dargestellt.
Die Haftung des Halters des Mähdreschers habe sich zum einen daraus ergeben, so das Oberlandesgericht weiter, dass die Verstöße des Fahrers ihm zuzurechnen sind. Zum anderen sei ihm ein Organisationsverschulden anzulasten gewesen. Er hätte dafür Sorgen müssen, dass der Fahrer die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen einhält. Dies hätte erfordert, dass er selbst die Streckenauswahl des Fahrers überprüft, entsprechende Anweisungen erteilt und stichprobenartige Kontrollen durchführt.
Da der Motorradfahrer zu schnell fuhr, lastete das Oberlandesgericht ihm ein
Ausgehend vom Mitverschuldensanteil sowie den Folgen des Unfalls sprach das Oberlandesgericht dem Motorradfahrer ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19338
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